Verein der Freunde und Förderer des Seniorenbüros Speyer e.V.

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Seniorenbüros Speyer e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Freunde und Förderer des Seniorenbüros
Speyer e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Speyer.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist eine verstärkte Einbeziehung der älteren Generation in
das gesellschaftliche Leben der Stadt durch Aktivierung der Zusammenarbeit
zwischen Jüngeren und Älteren und im besonderen durch eine ideelle und
materielle Förderung der Arbeit des Seniorenbüros.
Damit soll die Bedeutung der älteren Generation in der Gesellschaft zugleich
mit der für die Gemeinschaft notwendigen Solidarität zwischen Jung und Alt
gestärkt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977
(§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede private und juristische Person werden.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Kalenderjahresende durch schriftliche
Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten möglich.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder seine Beiträge nicht entrichtet, kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
und Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung
eingelegt werden, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
entscheidet. 

§ 4 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 5 Finanzen
Der Verein finanziert sich vor allem durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den/die Vorsitzende/n unter
Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Den Vorsitz der
Mitgliederversammlung führt die/der Vorstandvorsitzende, die/der
Stellvertreter oder ein weiteres Vorstandsmitglied.
Eine Änderung der Tagesordnung zur Beschlussfassung muss durch
Vereinsmitglieder unter Angabe des Tagesordnungspunktes sowie des
Beschlussvorschlages bis spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermins
schriftlich beantragt werden.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nach
dieser Satzung nicht dem Vorstand übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Genehmigung und der Beschluss zur Entlastung des Vorstandes schriftlich
vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) die Aufgaben des Vereins
b) die Haushaltsplanung
c) den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) die Beteiligung an Gesellschaften
e) die Aufnahme von Darlehen
f) die Mitgliedsbeiträge und über eine Beitragsordnung,
g) Satzungsänderungen,
h) die Auflösung des Vereins.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern das Gesetz oder
diese Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit, der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
einem/ einer Vorsitzenden
einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden
einem / einer Schatzmeister (in)
einem / einer Schriftführer (in)
und drei Beisitzern (innen)
der / dem Leiter/in des Seniorenbüros als beratendes Mitglied.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in) und der/die
Schriftführer(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter(in) mit einem weiteren
Vorstandsmitglied vertreten den Verein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung
in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist 3mal möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
auszuführen sowie Arbeitsverträge abzuschließen und zu kündigen.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal sowie nach Bedarf
statt.
Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n
schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhalten einer Frist von
mindestens einer Woche.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde und mehr
als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.

§ 9 Geschäftsführung
Die Geschäfte führt die Stadtverwaltung Speyer bzw. das Seniorenbüro.

§ 10 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen
Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu
unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Speyer, die es ausschließlich für gemeinnützige der Seniorenarbeit dienenden
Zwecke zu verwenden hat.Text
Share by: